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die Firma Graupner hat die Insolvenz angemeldet
Amtsgericht Esslingen, 3 IN 444/12 , Beschluss vom 13.02.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Graupner Verwaltungs-GmbH, Henriettenstr. 94-96, 73230 Kirchheim unter Teck (AG Stuttgart, HRB 231188), vertr. d.: Stefan Graupner, (Geschäftsführer)
ist heute, am 13.02.2013, um 16:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Tel.: 0711/96689-0, Fax: 0711/96689-19 bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Edit:Bitte die User darum bedacht bei Ihren Kommentaren gegenüber dieses Thema anzuwenden,im Interesse unserer bestehende Forums Gemeinschaft hierbei bitte weder Rufschädigende noch beleidigende Kommentare gegenüber der Fa. Graupner anwenden.
die Firma Graupner hat die Insolvenz angemeldet
Amtsgericht Esslingen, 3 IN 444/12 , Beschluss vom 13.02.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Graupner Verwaltungs-GmbH, Henriettenstr. 94-96, 73230 Kirchheim unter Teck (AG Stuttgart, HRB 231188), vertr. d.: Stefan Graupner, (Geschäftsführer)
ist heute, am 13.02.2013, um 16:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Tel.: 0711/96689-0, Fax: 0711/96689-19 bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „voneboy“ ()